Das Viertel

Stellungnahme der IGV

Urteil des OVG Bremen vom 14.4.2011

Am 14. April 2011 veröffentlichte das Oberverwaltungsgericht Bremen seinen Beschluss über die Beschwerde einer Eigentümerin aus dem Innovationsbereich Ostertorsteinweg / Vor dem Steintor im Bremer Viertel. Diese hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid gefordert, welche zunächst vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden war. In dem Beschluss stellte das Gericht aus seiner Sicht Mängel fest und gab der Beschwerde statt, so dass eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet wurde und die Klägerin vorerst keine Abgaben zahlen muss und bereits geleistete Beiträge einstweilen zurück erhält.

Die Wirtschaftsbehörde als Beklagte im laufenden Prozess prüft derzeit die juristischen Konsequenzen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben können, sowie eine mögliche Fortführung der Klage im Hauptverfahren.

Da sich der Beschluss des OVG im Wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit der Abgabe im Einzelfall bezieht, ist das Ortsgesetz als Grundlage für den Innovationsbereich weiterhin gültig. Damit ist auch die Interessengemeinschaft „Das Viertel“ e.V. (IGV) als Aufgabenträger des Innovationsbereichs aufgefordert, weiterhin alle Maßnahmen des Konzeptes durchzuführen.

Die Notwendigkeit eines leistungsfähigen Viertel-Managements und eines entsprechenden Etats als Grundlage für die notwendige Stabilisierung und Weiterentwicklung des Standorts Viertel wurden durch den Beschluss ebenfalls nicht in Frage gestellt. Die IGV ist als Aufgabenträger für die inhaltliche Ausgestaltung und die Umsetzung der Maßnahmen zuständig. Deren Arbeit ist von diesem Urteil nicht kritisiert worden.

In einem Zeitungsartikel im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die OVG-Entscheidung forderte der Rechtsanwalt die Immobilieneigentümer im Innovationsbereich zur Rückforderung ihrer Abgaben auf. Hierzu ist festhalten, dass es sich bei dem OVG-Beschluss um eine Einzelfallentscheidung handelt und dass die Entscheidung keine allgemeine Grundlage für eine Rückforderung anderer Eigentümer darstellt.

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Datei(en) Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 14. April 2011 Veröffentlicht am Donnerstag, 16. Juni 2011 Aktualisierung Montag, 21. November 2011 - 12:49